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Vereinssatzung

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§ 1 Name

(1) Der Verein führt den Namen

GanterART – Verein zur Förderung sozialer Projekte“

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenzusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Ganderkesee.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Den Schwerpunkt seiner Tätigkeit sieht der Verein in der Vermittlung der bildenden Kunst der Gegenwart im öffentlichen Raum.

(2) Dieser Zweck wird erreicht durch

1. Initiierung, Unterstützung oder Durchführung künstlerischer und sozio-kultureller Projekte (z.B., Auslobung von Wettbewerben und Kunstpreisen, Durchführung von Werkstatt- und Ateliergesprächen, Open-Air-Kunstpräsentationen, u.v.m.) Neben dem traditonellen Publikum sollen auch spezielle, benachteiligte Zielgruppen angesprochen werden;

2. die Durchführung von Kunstausstellungen;

3. die Organisation bzw. Unterstützung künstlerisch-kultureller Angebote für alle Altersgruppen (z.B. Vorträge, Kunstkurse für Kinder und Jugendliche und Erwachsene u.a.)

(3) Zur Erreichung seiner Ziele arbeitet der Verein eng mit der Gemeinde Ganderkesee sowie mit anderen gemeinnützigen Trägern zusammen, die in seinem Sinne tätig sind.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche [und jede juristische] Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(5) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Der Austritt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres ist zulässig.

(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Abs. 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgegeben werden.

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit mindestens zwei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied bekannt gemacht wird.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus zu zahlen, bei Eintritt im Laufe eines Kalenderjahres für das restliche Kalenderjahr zeitanteilig. Bei Austritt im Laufe eines Kalenderjahres mindert sich der Beitrag für dieses Kalenderjahr nicht.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand (§ 11 und § 12 der Satzung),

b) die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung).

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gesetzlich vertreten.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist - auch wiederholt - möglich.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet

• mit seinem Ausscheiden aus dem Verein,

• durch Widerruf der Bestellung seitens der Mitgliederversammlung, wobei ein solcher Widerruf mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfolgen muss

oder

• durch Rücktritt.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Darlehens die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,

c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten.

(2) In jedem Jahr hat der Vorstand der nach Absatz 1. Buchst. b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechnung vorzulegen, und hat die Versammlung nach Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer (vgl. § 18 der Satzung) über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

§ 14 Form der Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.

(2) Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Tagesordnung (= die Tagesordnung) bezeichnen.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 15 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von einem Monat seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Die weitere Versammlung hat spätestens drei Monate nach dem ersten Versammlungstag zu erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

§ 16 Beschlussfassung

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt.

(3) Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.

(5) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(6) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 3 der Satzung) ist die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(7) Zur Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 17 Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift, außerdem der Protokollführer.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 18 Kassenprüfung

(1) In der Mitgliederversammlung, in welcher die regulären Vorstandswahlen anstehen, sind zugleich für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes zwei Kassenprüfer zu wählen.

(2) Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Jeweils für einen der Kassenprüfer ist einmalige Wiederwahl zulässig.

§ 19 Beiräte

(1) Zur fachlichen Unterstützung des Vorstandes können Beiräte aus sachkundigen Personen gebildet werden.

(2) Die Bildung von Beiräten und die Berufung ihrer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

§ 20 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 6 der Satzung) aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Schatzmeister (§ 11 der Satzung).

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 3 dieser Satzung fällt das verwertbare Vereinsvermögen an die Gemeinde Ganderkesee, die es unmittelbar und ausschließlich so zu verwenden hat, wie es § 3 vorsieht.

Ganderkesee, den

Die Vereinsgründer [mindestens 7]

Stand 05.09.06 – aktualisierte Version (inkl. Ergänzungen vom 12.09.06)